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Bauen

Bauwesen und Liegenschaften

Urs Meyer

Ressortvorsteher

Aarwangenstrasse 32

4913 Bannwil

Mobile 079 544 66 45

Hannes Lehmann

Zuständigkeit: Liegenschaften

4913 Bannwil

Hans Portner

Zuständigkeit: Gemeindestrassen

4913 Bannwil

Eckard Deichsel

Zuständigkeit: öffentliche Beleuchtung, Uferwege

4913 Bannwil

Hugo von Siebenthal

Stellvertretender Ressortvorsteher | Zuständigkeit: Vita Parcours + Zivilschutz

4913 Bannwil

Markus Friedli

Sekretär

Winkelstrasse 2

4913 Bannwil

Zentrale 062 963 22 50

Elektronisches Baubewilligungsverfahren im Kanton Bern

Für das ordentliche Baubewilligungsverfahren muss ausschliesslich die kantonale Plattform eBau genutzt werden. Das Baugesuchformular wird elektronisch ausgefüllt und generiert. Pläne sowie weitere erforderliche Unterlagen werden im System hochgeladen und der Gemeinde übermittelt. Zusätzlich zur elektronischen Übermittlung müssen zwei Sätze der Unterlagen in Papierform, inkl. Planmaterial, unterzeichnet der Bauverwaltung eingereicht werden. Die Eingabe eines herkömmlichen Baugesuches in Papierform ist nicht mehr möglich.

Baugesuch elektronisch einreichen

Baubewilligungsverfahren

Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben

(Baugesetz, Artikel 1a)

Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.

Baubewilligungspflichtig sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen. Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und die erforderlichen weiteren Bewilligungen oder die Gesamtbewilligung rechtskräftig erteilt sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen, insbesondere der vorzeitige Baubeginn.

Für Projekte ausserhalb der Bauzone (Landwirtschaftszone, Schutzgebiete, Gewässerzone, Waldesnähe, Wald etc.) gelten zudem erweiterte Vorschriften und Auflagen. Dies gilt vor allem auch für grössere Gewächshäuser, Bogenhallen oder Weideunterstände. Nehmen Sie bitte frühzeitig mit der Bauverwaltung Kontakt auf.

Verfahren

Gerne beraten wir Sie bei der Vorbereitung und Einreichung eines Baugesuches und wickeln das gesamte Baubewilligungsverfahren von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Ausfertigung der Baubewilligung ab. Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben geben wir gerne Auskunft. Kontaktieren Sie uns bei Fragen und Unklarheiten frühzeitig. Planen Sie für die Abwicklung des Verfahrens genügend Zeit ein.

Bauvorhaben an geschützten Objekten / Bauinventar Gemeinde Bannwil

Immer wieder beschäftigt sich die Baubehörde mit denkmalgeschützten Bauten. Scheinbar wissen viele Liegenschaftsbesitzer nicht, dass ihre Liegenschaft im Bauinventar eingetragen ist und somit als geschütztes Objekt gilt. Bauten, welche gemäss Art. 13 Absatz 3 Bauverordnung als Objekte des „kantonalen Inventars“ gelten, sind im Bauinventar neben der Bewertung mit einem K (für kantonales Inventar) gekennzeichnet. Bei diesen Objekten muss bei einem Bauvorhaben die Baubewilligungsbehörde die kantonalen Fachstellen in jedem Fall anhören (Art. 22 Absatz 3 Bewilligungsdekret BewD). Objekte des kantonalen Inventars sind:

  • alle als „schützenswert“ bezeichneten Baudenkmäler,
  • als „erhaltenswert“ bezeichnete Baudenkmäler, wenn sie zu einer Baugruppe des Bauinventars gehören oder innerhalb eines Ortsbildschutzperimeters liegen,
  • alle unter kantonalen oder eidgenössischen Schutz gestellten Objekte.

Sollten Sie Besitzer einer „geschützten Liegenschaft“ mit Bauabsichten sein, melden Sie sich bitte frühzeitig bei der Bauverwaltung. Falls Sie nicht sicher sind, ob Ihre Liegenschaft im Bauinventar eingetragen ist, steht Ihnen die Bauverwaltung gerne zur Verfügung.

Das Bauinventar kann auch online eingesehen werden:

Bauinventar online

Bauen ausserhalb der Bauzonen

Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (Neu-, Umbau oder Zweckänderung) ist zu prüfen, ob es sich um ein zonenkonformes Bauvorhaben handelt oder ob für dieses eine Ausnahmebewilligung nach den Vorschriften des Raumplanungsgesetzes erteilt werden kann.

Weitere Infos und Themenblätter

Brandschutz

Bei Fragen zu brandschutz-technischen Belangen melden Sie sich bei

Kaminfegergeschäft Lanz AG
Lagerweg 10
4900 Langenthal

Telefon: 062 923 22 40

E-Mail schreiben

Energie

Energieberatung Oberaargau

Die Energieberatung Oberaargau steht allen Personen in der Region Oberaargau mit einem umfassenden Dienstleistungsangebot zur Verfügung. Die unabhängigen Beratungen sind produkteneutral und in der Regel kostenlos.

Energieberatung Oberaargau

Solar- und PV-Anlagen

Um die Klimaziele zu erreichen, ist der Wechsel von fossilen Brennstoffen zu erneuerbaren Energien zentral. Das grösste Potenzial hat die Sonnenenergie, die sich sowohl zur Stromgewinnung wie zum Heizen (beispielsweise Warmwasserproduktion) nutzen lässt. Ob sich Ihr Dach für eine Solarnutzung eignet, sehen sie auf dieser Karte. Bund und Kanton unterstützen den Bau von Solaranlagenfinanziell. Eine Übersicht über die Fördermassnahmen finden Sie hier

Im Kanton Bern sind «genügend angepasste» Solaranlagen auf Dächern oder als kleine Nebenanlagen zu Gebäuden bewilligungsfrei. Eine Baubewilligung benötigen Solaranlagen bei schützens- und/oder erhaltenswerten Gebäuden, bei freistehenden Anlagen ab einer bestimmten Grösse, Anlagen an Fassaden und Balkonen sowie solchen mit einer bestimmten Anordnung auf geneigten Dächern. Was im Detailgilt, ist im Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) und in den kantonalen Richtlinien ersichtlich. 

Für bewilligungsfreie Solaranlagen gilt eine Meldepflicht. Konkret müssen Sie der Bauverwaltung Ihr Vorhaben spätestens sieben Arbeitstage vor Baubeginn melden. Einzureichen sind die Meldungen über baubewilligungsfreie Solaranlagen über die kantonale Plattform eBau. Kommt die Baupolizeibehörde zum Schluss, dass das Vorhaben nicht den kantonalen Richtlinien entspricht, muss ein Baugesuch eingereicht werden.

Baukontrolle

Die Baupolizeibehörde ist verpflichtet über das Einhalten der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen einer Baubewilligung zu wachen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei noch um Stichproben.

Ab dem 1. September 2009 wird die Bauausführung auf der Grundlage einer baupolizeilichen Selbstdeklaration (Formulare SB1 und SB2) kontrolliert. Unumgängliche Pflichtkontrollen (Schnurgerüstabnahme, Schutzraumkeller, Leitungen) werden in der Baubewilligung vorgeschrieben.

Die Deklaration "Baubeginn" und "Fertigstellung" muss über über die kantonale Plattform eBau erfolgen.

Baupolizei

Die Baupolizei ist unter Aufsicht des Regierungsstatthalters Sache der Gemeindebehörde. Zuständig in der Gemeinde Bannwil ist der Gemeinderat. Die Baupolizei trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung der Baugesetzgebung erforderlich sind. Sie berücksichtigt dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes sowie die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (z. B. rechtliches Gehör). Insbesondere bestehen folgende Aufgaben:

  • Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und -hygiene bei der Ausführung von Bauvorhaben.
  • Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen.
  • Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen.